KUNST IM ÖFFENTLICHEN RAUM GMBH
GRUNDSÄTZE UND FÖRDERUNGSVORAUSSETZUNGEN
GRUNDSÄTZE UND FÖRDERUNGSVORAUSSETZUNGEN
1. ALLGEMEINES
1.1. Die Aufgabe von Kunst im öffentlichen Raum (KÖR) ist die Belebungvon öffentlichem Raum der Stadt Wien mit permanenten oder temporären,
künstlerischen Projekten und die Auseinandersetzung mit künstlerischen
Projekten im urbanen Raum.
1.2. Um diese Aufgabe zu erfüllen, wird die KÖR künstlerische Projekte
durchführen, Aufträge erteilen, Wettbewerbe für künstlerische Projekte im
öffentlichen Raum ausloben, Förderungen an Künstler/innen bzw. Projektträger vergeben, Werke für die Stadt Wien erwerben sowie sich daraus ergebende oder damit verbundene Tätigkeiten (Publikationen, Veranstaltungen, Symposien u.d.) entfalten.
1.3. Die nachstehenden Bedingungen bilden den Rahmen für eine etwaige
Förderung durch KÖR. Die konkreten Förderbedingungen werden für
das jeweilige Projekt zwischen KÖR und dem/der Künstler/in vereinbart und können Abweichungen vorsehen. Die konkrete Fördervereinbarung sowie die Förderungsbedingungen Temporäre Projekte gehen daher diesen allgemeinen Bestimmungen vor.
2. GRUNDSÄTZE DER KÖR
2.1. Gegenstand der KÖR sind Projekte, bei denen die Auseinandersetzungvon Künstlern mit dem urbanen Raum zu einer Ausprägung der Identität der
Stadt und deren Stadtteile beiträgt.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Projekte, bei denen kommerzielle
Interessen im Vordergrund stehen.
2.2. Die Projekte müssen im frei zugänglichen, öffentlichen Raum der Stadt
Wien, in dem Kunst von jedermann erlebt werden kann, umgesetzt werden.
2.3. Die Projekte können temporär oder permanent sein. Eine Mindestdauer für das Projekt besteht nicht, für temporäre Projekte beträgt die Höchstdauer 12 Monate ab Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit.
2.4. Das Kuratorium kann bestimmte Orte in der Stadt als besonders förderungswürdig festlegen und einen Teil der Mittel für Projekte an diesen Orten reservieren.
2.5. Für Wettbewerbe gelten die in den Auslobungen festgelegten Richtlinien.
3. FÖRDERUNGSVORAUSSETZUNGEN UND -BEDINGUNGEN
3.1. Gefördert werden nur Projektvorschläge, mit deren Umsetzung vorEntscheidung der KÖR noch nicht begonnen wurde. Eine Auszahlung von
Förderungsgeldern seitens der KÖR kann nur erfolgen, wenn die Vollfinanzierung des Projekts nachgewiesen wird.
3.2. Die Projekte können von Einzelpersonen (Künstler/innen), Personengemeinschaften (ARGE, GesbR) oder juristischen Personen, die als Träger des Projekts fungieren, eingereicht werden (Projektträger). Projektträger müssen ihren Sitz im EWR haben, wobei das Kuratorium im Einzelfall Ausnahmen genehmigen kann.
3.3. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt. Bei permanenten Projekten übernimmt KÖR die Umsetzung des Projekts, wenn die Errichtung auf öffentlichem Grund erfolgt.
Projekte werden mit höchstens 150.000 gefördert.
Bei Förderungsanträgen, die den Betrag überschreiten, muss die Auswahljury das Einvernehmen mit dem Kuratorium herstellen.
Unternehmer (gewinnorientierte Gesellschaften), die eine Förderung beantragen, müssen einen Eigenanteil (Eigenmittel oder ungeförderte Fremdmittel) von mindestens 50% nachweisen. Ein Zuschuss wird nur für Projekte gewährt, die ohne eine Förderung nicht umsetzbar wären.
3.4. Temporäre Objekte verbleiben im Eigentum des/der Antragstellers/in,
der/die auch für die Erlangung sämtlicher behördlicher Bewilligungen und
ihre Instandhaltung verantwortlich ist. Vor der Umsetzung permanenter Objekte ist vom jeweiligen Liegenschaftseigentümer die Zusage der Übernahme der Instandhaltung einzuholen. Permanente Objekte gehen in das Eigentum des jeweiligen Liegenschaftseigentümers über. Die Auszahlung der Förderungsgelder ist an den Abschluss eines Fördervertrags geknüpft.
4. FÖRDERUNGSANTRÄGE
4.1. Antragstermine sind der 15. Jänner, der 15. Mai und der 15. September.Für die Rechtzeitigkeit des Antrags ist der Poststempel maßgeblich.
4.2. Der Antrag besteht aus dem ausgefüllten Antragsformular (6-fach)
und den nachstehenden Unterlagen. Alle Unterlagen, mit Ausnahme der Visualisierung des Projekts (s. Projektbeschreibung) sowie der Statuten und Firmenbuchauszüge sind in 6-facher, sortierter und gebundener Fassung einzureichen.
1. Die Projektbeschreibung mit folgenden Teilen:
· die Beschreibung des Projekts auf maximal einer A4 Seite
· die Darlegung seiner Bedeutung und Wirkung im öffentlichen Raum
· die Visualisierung des Projekts mittels Zeichnung, Bildmaterial oder
Animation
· eine Zusammenfassung der rechtlichen und baulichen
Voraussetzungen
· Erklärungen zur Dauer des Projekts
2. Die Kalkulation, gegliedert in nachstehende Positionen
· Entwicklung (Planungskosten, Genehmigungen)
· Umsetzung
... · Honorare (Künstler, Technik)
... · Reisekosten
... · Materialaufwand
... · Gestaltung des Projekts
... · Transportkosten
... · Versicherungen
... · (Bau)Kosten der Aufstellung im öffentlichen Raum
· Instandhaltung
· Abbaukosten
· Projektbezogene Verwaltungskosten
3. Der Finanzierungsplan mit detaillierten Angaben zu Eigenmitteln so
wie allen öffentlichen oder privaten Drittquellen
4. Der Zeitplan der Entwicklung und Umsetzung
5. Biografien der Künstler/innen, Angaben zu Referenzprojekten der
Künstler/innen und des Projektträgers, ggf. Statuten und
Firmenbuchauszüge
4.3. Alle Antragsunterlagen gehen mit deren Einlangen in das Eigentum der KÖR über.
4.4. Der/die Antragsteller/in stimmt zu, dass die KÖR im Zuge der Entscheidung über die Förderung zweckdienliche Auskünfte bei Dritten (z.B. Finanzbehörden und Banken) einholt und diese Informationen sowie Details des eingereichten Projekts mit den Geldgebern austauscht, die im Finanzierungsplan des/der Antragstellers/in genannt werden.
5. AUSWAHLVERFAHREN
5.1. Bei ihrer Entscheidung über die Vergabe von Förderungen wird dieAuswahljury die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigen:
Projektbezogen
· die künstlerische Gestaltung des Projekts
· seine Aktualität / Kreativität / Innovation / Originalität
· die Nachhaltigkeit der Wirkung im öffentlichen Raum
Bezogen auf den/die Antragsteller/in und den/die Künstler/in/innen
· die Biografie der beteiligten Künstler/innen
· Referenzprojekte des Projektträgers
Bezogen auf die Umsetzung
· das Verhältnis zwischen den Kosten des Projekts und seiner Wirkung
im öffentlichen Raum
· die Fortgeschrittenheit der Planung
· die Höhe der Eigen- und Drittmittel, die zur Finanzierung des Projekts
zur Verfügung stehen
· der Zeitplan
5.2. Die Sitzungen der Auswahljury finden innerhalb von 6 Wochen nach
jedem Antragstermin statt. Die Juryentscheidungen werden den Antragstellern
schriftlich mitgeteilt und müssen nicht begründet werden.
5.3. Die Jury kann eine Teilförderung zusagen, um die Entwicklungskosten
des Projekts zu finanzieren, und die Förderung der Umsetzung des Projekts an Bedingungen knüpfen.
6. FÖRDERUNGSVEREINBARUNG UND AUSZAHLUNGEN
6.1. Die Auszahlung von Förderungsgeldern ist an das Zustandekommeneiner Förderungsvereinbarung zwischen der KÖR und dem/der Antragsteller/in geknüpft. Die Förderungsvereinbarung regelt die konkreten Bedingungen, die Mitteilungspflichten und den Widerruf der Förderungszusage sowie die Bedingungen für eine etwaige Rückforderung ausbezahlter Förderungsgelder.
6.2. Die Förderungsgelder werden bei Projekten auf das vom Förderungsempfänger genannte Konto ausgezahlt. Sie dürfen nur für den geförderten Zweck unter Berücksichtigung des beabsichtigten künstlerischen Ziels in wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Weise verwendet werden. Die aus den Fördergeldern lukrierten Zinserträge müssen zweckgebunden für das gegenständliche Projekt verwendet werden.
6.3. Falls im Förderungsvertrag nicht abweichend geregelt, erfolgt die Auszahlung der Förderungsgelder in vom Projektverlauf abhängigen, für das jeweilige Projekt zu vereinbarenden Raten.
6.4. Bei permanenten Projekten wird mit dem/der Künstler/in eine gesonderte Vereinbarung getroffen.
6.5. Der/die Förderungsempfängerin ist für die ordnungsgemäße Versteuerung der Förderbeträge ausschließlich selbst verantwortlich.
7. MITTEILUNGS- UND BERICHTSPFLICHTEN DES FÖRDERUNGSEMPFÄNGERS, WEITERGABE VON INFORMATIONEN
7.1. Der/die Förderungsempfänger/in hat KÖR laufend über den Fortgangdes Projekts zu informieren und auf Aufforderung von KÖR, den Kontrollorganen der Stadt Wien und des Bundes sowie der EU jederzeit Auskünfte hinsichtlich des geförderten Projekts zu erteilen sowie ihnen jede Erhebung, insbesondere über das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen und die Erfüllung der Förderungsauflagen und Förderungsbedingungen sowie die widmungsgemäße Durchführung des geförderten Projekts zu ermöglichen.
7.2. Unbeschadet der im Förderungsvertrag konkret vereinbarten Pflichten
hat der Förderungsempfänger KÖR bei sonstigem Widerruf der Förderungszusage unverzüglich mitzuteilen,
· wenn das Projekt wesentliche Änderungen erfährt, oder Umstände
eintreten, die eine Abänderung gegenüber dem Förderungsantrag oder
vereinbarten Förderungsauflagen und -bedingungen erfordern würden,
· wenn der Projektbeginn sich verzögert, der Zeitplan nicht eingehalten
werden kann oder die Durchführung des Projekts erheblich erschwert
oder unmöglich wird,
· wenn sich die Adresse des/der Förderungsempfängers/in oder die
Rechtsform des Projektträgers ändert.
7.3. Ist der/die Förderungsempfänger/in ein Unternehmer, so ist er/sie
verpflichtet, die jeweils gültigen Beihilferegelungen gemäß dem EU-Wettbewerbsrecht
zu befolgen und die entsprechenden Meldungen zu erstatten.
Dies betrifft insbesondere die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen.
7.4. Bei temporären Projekten ist der Abbau des Projekts in geeigneter
Form (etwa durch Vorlage der Abbaubestätigung durch die durchführende
Firma) mitzuteilen.
7.5. Der/die Förderungsempfänger/in wird der KÖR spätestens 3 Monate
nach Abschluss des Projekts einen Bericht über den Erfolg des Projekts legen. Dem Bericht sind im Förderungsvertrag festzulegende Exemplare der Ankündigungen, Werbemittel und Pressemitteilungen beizulegen.
7.6. Der/die Förderungsempfänger/in stimmt zu, dass sein Name und die
Namen der beteiligten Künstler/innen, der Förderungszweck und die Höhe
der Förderung in den Tätigkeitsberichten der KÖR und der Stadt Wien veröffentlicht sowie für statistische Zwecke bekannt gegeben werden.
8. VERWENDUNGSNACHWEIS
8.1. Für die Abwicklung der Förderungsgelder ist eine von der sonstigenGebarung gesonderte Verrechnung (Kostenstelle) zu führen, die dazu gehörenden Belege können in der allgemeinen Buchhaltung des/der Förderungsempfängers/in abgelegt werden.
8.2. Der/die Förderungsempfänger/in hat alle zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsgelder notwendigen Aufzeichnungen zu führen und diese mit den Belegen über 10 Jahre nach Auszahlung der Subvention aufzubewahren.
8.3. Der Verwendungsnachweis erfolgt mittels Gegenüberstellung der geplanten und tatsächlichen Kosten und Beilage aller Belege in Kopie. Die KÖR ist berechtigt, die Bücher, Belege und projektgegenständlichen Unterlagen des/der Antragstellers/in selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
9. ERLÖSCHEN VON FÖRDERUNGSZUSAGEN
Die Förderungszusage erlischt, wenn innerhalb von 6 Monaten nach Erteilender Zusage keine Förderungsvereinbarung zustande gekommen ist, wesentliche Bedingungen für das Erteilen der Zusage weggefallen sind oder vom/von der Antragsteller/in nicht erfüllt werden konnten.
10. RÜCKFORDERUNG DER FÖRDERUNGSGELDER UND RÜCKZAHLUNG VON PRODUKTIONSKOSTEN
10.1. Der/die Förderungsempfänger/in hat über Aufforderung ausbezahlteFörderungsgelder unverzüglich rückzuerstatten, wenn
· der/die Förderungsempfänger/in sie zu Unrecht, insbesondere durch
unrichtige oder unvollständige Angaben erlangt hat,
· der/die Förderungsempfänger/in seinen Verpflichtungen sowie der
Auskunfts- und Nachweispflicht nicht nachgekommen ist,
· der/die Förderungsempfänger/in die gültigen Beihilferegelungen gemäß
dem EU-Wettbewerbsrecht nicht beachtet hat,
· über sein/ihr Vermögen vor Abschluss des geförderten Projekts ein
Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels
kostendeckenden Vermögens abgelehnt wurde,
· Förderungsgelder ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet
wurden,
· das geförderte Projekt nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden
kann oder durchgeführt wurde.
10.2. Trifft den/die Förderungsempfänger/in ein Verschulden am Eintritt eines Rückforderungsgrundes, wird der Rückforderungsbetrag vom Tage der Auszahlung an mit 8% über den jeweils gemäß § 1 Euro-Justiz-Begleitgesetz geltenden Basiszinssatz pro Jahr verzinst.
10.3. Wurde ein temporäres Projekt gefördert und wird das Projekt in der
Folge veräußert, so sind die Produktionskosten des Projekts anteilig zurückzuzahlen.
Der Rückzahlungsschlüssel wird in der Förderungsvereinbarung
festgelegt.








